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  • Ab 2024 bringt die neue Regelung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Vorteile für Eigentümer von Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräten und Stromspeichern. Diese Änderung trägt auch zur Stabilisierung des Stromnetzes bei. Auf dieser Website erläutern wir detailliert, was diese Neuregelung für Sie bedeutet und ob Sie Maßnahmen ergreifen müssen.  

 

  • In Deutschland steigt die Zahl privater Ladestationen für Elektroautos sowie der Einsatz von Wärmepumpen und Stromspeichern kontinuierlich. Diese Entwicklung bringt neue Herausforderungen für das Stromnetz mit sich. Um die Versorgungssicherheit zu sichern, ermöglicht die Bundesnetzagentur (BNetzA) Netzbetreibern, Anlagen mit hoher Leistung temporär zu drosseln, um Überlastungen zu vermeiden. Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bietet den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit diesen "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen". Informieren Sie sich auf unserer Website darüber, wie diese Regelung funktioniert und was sie für Anlagenbesitzer bedeutet.

 

  • Im Rahmen des § 14a EnWG gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung über 4,2 kW pro Anlage und einem Anschluss ans Niederspannungsnetz:

 

Private Wallboxen

Wärmepumpen

Kälte-/Klimaanlagen

Stromspeicher

 


 

 

 

Welche Änderungen traten am 1. Januar 2024 in Kraft?


Bis zum 31. Dezember 2023 konnten Netzbetreiber private Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Wärmepumpen gemäß § 14a EnWG steuern, um einer Überlastung des Stromnetzes vorzubeugen. Dies war jedoch nur mit Zustimmung der Anlagenbetreiber möglich. Im Gegenzug erhielten die Anlagenbetreiber vom zuständigen Netzbetreiber eine spezifische Reduzierung der Netzentgelte. Seit 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend.

 

 

Hier ein kurzer Überblick


 

Netzdienliche Steuerung von Anlagen


Neue Anlagen müssen seit Anfang 2024 mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein, um Verbrauchsanlagen wie Wallboxen, Wärmepumpen und Co. zur Gewährleistung der Netzstabilität fernsteuern zu können. So erhalten die Netzbetreiber umfangreiche Informationen zu Einspeisung und Bezug aus dem Netz. Sollte ein Engpass absehbar sein, darf der Netzbetreiber dann die Leistung der Anlage für kurze Zeit reduzieren. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden.

Für den normalen Haushaltsstrom gilt diese Regelung nicht.

 

 

Für wen gilt der § 14a EnWG?


Die neue Regelung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum § 14a EnWG betrifft alle Betreiber von Anlagen, deren steuerbare Verbrauchseinrichtung ab 2024 in Betrieb genommen und von einem Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurde oder wird.

Ältere Anlagen haben entweder Bestandsschutz oder es gelten Übergangsregelungen.

 

Vorteile der Neuregelung zum § 14a EnWG für Anlagenbetreiber: 

 

  • Der Anschluss darf nicht mehr z. B. aus Netzkapazitätsgründen abgelehnt werden. Dies ermöglicht einen schnellen Anschluss der Anlage ans Stromnetz.
  • Durch die Reduzierung der Netzentgelte verringert sich Ihre Stromrechnung. Dabei können Sie zwischen zwei Abrechnungsmodulen wählen.
  • Das Stromnetz wird stabilisiert. Sie tragen ohne spürbare Komforteinbußen automatisch dazu bei.

 

 

Welche Optionen für reduzierte Netzentgelte habe ich als Kunde?


Der Netzbetreiber kann den Strombezug Ihrer Anlage bei Bedarf dimmen. Als Gegenleistung dafür zahlen Sie als Anlagenbetreiber geringere Netzentgelte. Hier können Sie zwischen einer pauschalen Reduzierung und einer prozentualen Reduzierung der Netzentgelte wählen. 

 

 

 

 

Regelungen für Anlagen, welche bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden:


Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden und unter die Regelung des § 14a EnWG fallen, bleibt vorerst alles unverändert. Für diese gilt ein Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig auf die neuen Abrechnungsmodule des § 14a EnWG umzusteigen, sofern die technischen Voraussetzungen der Anlage erfüllt sind. Eine Rückkehr zur alten Regelung ist allerdings nicht möglich. Nachtspeicherheizungen sind von der neuen Regelung des § 14a EnWG ausgeschlossen.

 

Diese drei Möglichkeiten für ältere Bestandsanlagen gibt es:

 

  • Unterbrechbare Anlagen über Schaltuhr
    Wenn der Strombezug Ihrer Anlage beispielsweise durch eine Schaltuhr unterbrochen werden kann und Sie dadurch eine Reduzierung der Netzentgelte erhalten, bleibt die bestehende Regelung bis zum 31. Dezember 2028 unverändert in Kraft. Danach gelten automatisch die angepassten Regelungen für diese Anlagen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, bereits vorher freiwillig auf die neue Regelung des § 14a EnWG umzusteigen.

 

  • Nicht unterbrechbare Anlagen
    Kann der Strombezug Ihrer Anlage nicht durch eine Schaltuhr unterbrochen werden, bleibt Ihre Anlage dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine netzdienliche Steuerung mit Ihrem Netzbetreiber zu vereinbaren, um von der neuen Regelung des § 14a EnWG zu profitieren.

 

  • Nachtspeicherheizungen
    Nachtspeicherheizungen sind von den neuen Regelungen des § 14a EnWG ausgenommen. Eine bestehende freiwillige Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber bleibt dauerhaft bestehen. Ein Wechsel in den angepassten § 14a EnWG ist nicht möglich.

 

 

Dokumente & Anforderungen gemäß gesetzlichen Vorgaben